Statuten als pdf-Datei Stand 31.03.23
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
- 1.1 Unter dem Namen „Familiengärtner-Verein Paradies„ Binningen (Abkürzung FGV Paradies Binningen) besteht seit 1969 ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Binningen.
- 1.2 Der FGV Paradies bezweckt die Förderung der Familiengartenbewegung sowie die Wahrung und Vertretung der Interessen der Familiengärtner gegenüber Behörden und der Oeffentlichkeit.
- 1.3 Der Verein ist Mitglied des Schweizer Familiengärtner Verbandes. Das Abonnement des Verbandsorgans (Gartenfreund) ist für die Aktivmitglieder obligatorisch.
- 1.4 Der FGV Paradies ist konfessionell neutral und politisch unabhängig.
2. Mitgliedschaft
- 2.1 Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- 2.2 Mit der Uebernahme einer Gartenparzelle wird man Aktivmitglied. Als Aktivmitglieder dürfen grundsätzlich nur Personen mit eigener Familie oder im Konkubinat lebende Paare mit Wohnsitz in Binningen aufgenommen werden. Pro Aktivmitglied darf nur eine Parzelle zugeteilt werden. Unterpacht ist verboten. Mit der Kündigung der Parzelle erlischt die Aktivmitgliedschaft (vgl.Ziff. 6.1)
Ueber schriftlich gestellte Ausnahmeanträge entscheidet die Generalversammlung jeweils auf Antrag des Vorstandes (vgl. Ziff. 3.2/Bst. n) - 2.3 Beim Ableben eines Mitgliedes geht die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den überlebenden Lebenspartner über oder an direkte Nachkommen mit Familie, sofern sie Wohnsitz in Binningen haben. Ist dies nicht der Fall wird der Garten üblicherweise weiter verpachtet. Der Erlös aus der Uebergabe wird den gesetzlichen Erben zugestellt.
- 2.4 Die Zuteilung der Gartenparzelle erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldeliste. Ueber die Zuteilung der Gartenparzellen entscheidet der Vorstand.
- 2.5 Mitglieder welche den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen sowie solche die den Verein direkt oder indirekt schädigen oder zu begründeter Klage Anlass geben, können nachvorangehender Mahnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt vorbehalten. Der Rekurs ist innert 14 Tagen seit Erhalt des Ausschlussschreibens eingeschrieben beim Vorstand einzureichen. Bei einem Rekurs entscheidet die Generalversammlung definitiv über den Ausschluss von Aktivmitgliedern (vergl. Ziff.3.2/Bst 1)
- 2.6 Passivmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss aufgenommen.
3. Organe des Vereins
- 3.1 Die Organe sind:
a) die Generalversammlung
b) die ausserordentliche Generalversammlung
c) der Vorstand
d) die Revisoren (Kontrollstelle )
e) das Gartenkontrollorgan
f) die Clubhaus-Kommission - 3.2 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im 1.Quartal statt. Die Generalversammlungals oberstes Organ des FGV Paradies hat folgende Aufgaben und Befugnisse.
a) Wahl des Vorstandes, inkl. Präsidium
b) Wahl der Revisionsstelle
c) Wahl des Gartenkontrollorgans
d) Wahl der Clubhauskommission
e) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes und der übrigen Organe
f) Verabschiedung des Budgets für das Vereinsjahr
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrags und der Ersatzabgabe (Frondienst)
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
i) Beschlussfassung über Anträge weiterer Organe
j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
k) Beschlussfassung über allfällige Statutenänderungen. Jede Statutenänderung muss den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Aktivmitglieder
l) Beschlussfassung über Rekurse von ausgeschlossenen Mitgliedern (vergl.Ziff 2.5)
m) Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit der Aktivmitglieder erforderlich
n) Beschlussfassung über Zuteilung von Gartenparzellen an Gesuchsteller/innen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde haben
o) Ernennung von Ehrenmitgliedern
p) Aenderungen der Gartenordnung und Reglemente
Für Aktivmitglieder ist die Teilnahme an der GV obligatorisch, ansonsten schriftliche Entschuldigung. Unentschuldigte Mitglieder bezahlen eine Busse von Fr. 50.00.
- 3.3 Die Traktandenliste ist mit der Einladung zur Generalversammlung mindestens vier Wochen vor deren Durchführung den Mitgliedern zuzustellen. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
- 3.4 Anträge zu Handen der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten/in einzureichen. Sie werden vom Vorstand begutachtet und der GV vorgelegt. Verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr behandelt.
- 3.5 Die Stimmabgabe erfolgt bei Abstimmungen und Wahlen, wenn nichts anderes verlangt wird, offen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit der/die Präsident/in. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert eine Wiederholung der Wahl. Nach dem 3. Wahlgang entscheidet das Los. Pro Parzelle ist nur eine Person stimmberechtigt. Stellvertretung ist nur durch ein volljähriges Familienmitglied gestattet. Beim Eintrag in die Präsenzliste wird der Stimmausweis ausgehändigt. (Türkontrolle) - 3.6 Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden
a) durch Beschluss des Vorstandes
b) durch schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte
c) Eine ausserordentlich verlangte GV ist innerhalb von 3 Monaten durchzuführen. - 3.7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
– Präsident/in
– Vize-Präsident/in
– Sekretär/in
– Kassier/in
– Materialverwalter/in
– Gartenchef/in
– Vereinshauschef/in
Das Präsidium wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Den Mitgliedern des Vorstandes wird von der Generalversammlung eine zu bestimmende Pauschalentschädigung zugestanden. - 3.8 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Bezeichnung der Vorstandsmitglieder, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen
c) Vertretung des Vereins gegenüber der Einwohnergemeinde Binningen, insbesondere was das Pachtverhältnis anbelangt
d) Zuteilung der Gartenparzellen. Abschluss der entsprechenden Verträge
e)Erarbeitung aller erforderlichen Reglemente, Familiengartenordnung
f) Vollzug des Budgets
g) Vorberatung der von der Vereinsversammlung zu bringenden Geschäfte, insbesondere. des Jahresberichts, der Jahresversammlung und des Budgets. Erledigung der weiteren laufenden Geschäfte und Vereinsbeschlüsse.
h)Ausschluss von Mitgliedern, welche den Verein direkt oder indirekt schädigen oder zu begründeter Klage Anlass geben (gemäss Ziff 2.5)
i) Auftragserteilung von dringenden Instandsetzungen, Erneuerungen und Ersatzbeschaffungen im Rahmen des Erneuerungsfonds. 1)
j) Anordnung von zwei bis drei Gartenkontrollen pro Jahr (siehe Gartenordnung Abhang B)
k) Festlegen von jährlich 2-4 Frondiensttagen (siehe Frondienst-Reglement Anhang C)
l) Uebernahme der Verantwortung für die Erledigung der von den Mitgliedern eingereichten Baugesuche gemäss kantonalen Bauvorschriften. - 3.9 Revisionsstelle
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, die Abschlussbilanz, den Vermögensstand und führen jährlich eine Revision durch. Als Revisor/in werden drei Mitglieder (inkl. Ersatz) gewählt. Jedes Jahr scheidet der/die amtsälteste Revisor/in aus, während der Ersatz nachrückt. Jede GV wählt eine/n neue/n Ersatzrevisor/in. - 3.10 Clubhaus
Die Kommission besteht aus dem Kassier, dem Vereinshauschef und dem Sekretär. Diese überwacht den Betrieb im und um das Clubhaus und steht dem/der Wirtin zur Seite. Das Reglement über die Führung und Benutzung der Vereinswirtschaft ist massgebend (Anhang D)
1) Ergänzung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom GV vom 31.03.2023
4. Finanzielles
- 4.1 Die Einnahmen des Vereins sind:
a) die ordentlichen Mitgliederbeiträge
b) Einnahmen aus der Vereinswirtschaft (Clubhaus)
c) Erlös aus Materialverkauf
d) Ersatzabgabe (Frondienst)
e) Festerlöse, Zuwendungen und Spenden - 4.2 Der Jahresbeitrag besteht aus:
a) Mitgliederbeitrag
b) Zentralbeitrag
c) Gartenfreund (Abo)
d) Pachtzins (an Gemeinde)
e) Wasser- und ARA-Gebühren (IWB Basel)
f) Prämien Gebäudeversicherung (Kanton Basel-Landschaft)
Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der GV festgelegt. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Die Beiträge sind bis spätestens am 30. April zu bezahlen.
5. Anmeldung
- 5.1 Gesuche um Zuteilung eines Familiengartens sind schriftlich an den FGV Paradies zu richten.
- 5.2 Bei der Uebergabe eines Familiengartens inklusiv Gartenhaus an ein neues Aktivmitglied wird durch den Vorstand (3er Gremium) ein Uebergabeprotokoll erstellt. Bezüglich des Gartenhauses wird eine verbindliche Schatzung vorgenommen. Keller und sonstige festbetonierte Sachen gelten als fester Bestandteil der Gartenparzelle und sind nicht entschädigungspflichtig. Sie dürfen nicht entfernt oder zerstört weden.
- 5.3 Die Mitglieder haben den Statuten, der Familiengarten-Ordnung, den Bauvorschriften, dem Frondienst-Reglement des Vereins sowie den Vereinsbeschlüssen und den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
6. Kündigung
- 6.1 Die Kündigungsfrist zwischen dem Aktivmitglied und dem FGV Paradies beträgt sechs Monate. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Bei Kündigung des Pachtlandes durch die Einwohnergemeinde (Grundeigentümerin) hat der obenerwähnte Text keine Gültigkeit. Für den entstandenen Schaden kann der FGV Paradies nicht haftbar gemacht werden.
- 6.2 Bei Auflösung der Pacht des Familiengartens muss die Garten-Parzelle in ordentlichem Zustand sein.
7. Haftung
- 7.1 Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8. Clubhaus und Materialdepot
- 8.1 Der FGV Paradies ist Eigentümer des selbsterstellten Clubhauses auf der Parzelle 1029. Das Clubhaus ist Bestandteil des Vereinsvermögens.
- 8.2 Der Verein unterhält ein Materialdepot. Der Verkauf von Material (Sand, Kies) erfolgt zu den festgelegten Preisen.
9. Reglemente
- 9.1 In Ergänzung zu den Statuten sind folgende Reglemente und Vorschriften für alle Vereinsmitglieder verbindlich:
a) Pachtvertrag der Gemeinde mit dem Verein vom 14.11.1995 - b) Familiengarten-Ordnung
- c) Frondienst-Reglement
- d) Reglement über die Führung und Benutzung der Vereinswirtschaft
10. Schlussbestimmungen
- 10.1 Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr
- 10.2 Grundlage für die Ermöglichung des Familiengartenbetriebs durch den FGV Paradies auf dem Areal der Einwohnergemeinde Binningen bildet der Pachtvertrag vom 14.11.1995
- 10.3 Die Versicherung der Gartenhäuser sowie des übrigen Inventars ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes. Im Schadenfall übernimmt der FGV Paradies keine Haftung.
- 10.4 Bei einer eventuellen Auflösung des Vereins sind Objekt, Material und Inventar bestmöglich zu veräussern. Das verbleibende Vereinsvermögen wird zweckgebunden der Gemeinde Binningen für einen neu zu gründenden Familiengarten-Verein zur Verfügung gestellt.
- 10.5 Diese Statuten unterliegen der Genehmigung des Gemeinderates Binningen. Diese sind von der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24.10.1997 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 16.10.1979. Sie treten nach Genehmigung durch den Gemeinderat Binningen am 1.1.1998 in Kraft.
Binningen, 24.10.1997
Familiengärtner-Verein Paradies Binningen
Der Präsident: P. Fankhauser
Die Sekretärin: T. De Icco-Talarico
Binningen, 23.01.1998
Gemeinderat Binningen
Der Verwalter: Bruno Gehrig
Die Präsidentin: Pia Glaser
Generalversammlung vom 31.03.2023: Statutenergänzung Ziffer 3.8 Buchstabe i)