Familiengarten-Ordnung als pdf-Datei
Hinweis Ruhezeiten: Download Info Mai 2024 (pdf)
1. Allgemeines
Gestützt auf die Teilzonenvorschriften § 112.7 hat die Gemeinde Binningen mit dem Familiengärtner-Verein Paradies (FGV Paradies) einen unbefristeten Pachtvertrag (letztmals neu angepasst am 14.11.1995) über die Nutzung der Parzellen Nr. 1029, 1030 und 1045, mit total 53 Parzellen, abgeschlossen. Der Pachtvertrag vom 14.11.1995 bildet zusammen mit dem Teilzonenreglement Landschaft sowie den Teilzonenvorschriften Familiengartenareal und den Statuten des Familiengartenvereins die Grundlage zu der vorliegenden Familiengartenordnung. Im Rahmen der Familiengarten-Ordnung ist die Einhaltung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung einerseits und die Beachtung von biologischen Gartenbaumethoden inkl. Pflanzenschutz usw. anderseits sicherzustellen.
2. Benützung des Areals
Spätestens um 24.00 Uhr ist das Areal zu verlassen. Die Haupt- und Nebentore sind zu schliessen. Das Bepflanzen der Parzellen zu Handelszwecken ist nicht gestattet. Zweckfremde Arbeiten auf dem Areal sind nicht gestattet (Autowaschen etc.). Allgemeine Ruhezeit ist von 12.00 – 14.00 Uhr.
3. Wasser
Jeder unnötige Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Nach Möglichkeit ist das Regenwasser zu sammeln. Das Öffnen der Leitungen im Frühjahr und das Schliessen im Spätherbst und Entleeren der Leitungen erfolgt ausschliesslich durch einen Beauftragten des Vereins. Entstehen beim Öffnen des Wassers Komplikationen haftet der Halter der Parzelle dafür und die Umtriebskosten werden ihm berechnet. Biotope oder Seerosenbassins mit einer Oberfläche von höchstens 4 m2 und einer Tiefe von max. 70 cm sind erlaubt. Das Biotop darf nach dem Füllen nur durch Regenwasser versorgt werden. Das Aufstellen eines Planschbeckens ist nur bis zu einer Grösse von Durchmesser 1,80 Meter und einer Höhe von 0,30 Meter erlaubt. Mitglieder und Besucher haben ausschliesslich die zentralen Toilettenanlagen zu benützen. Das Aufstellen irgendwelcher anderen Bedürfnisanlagen ist streng verboten.
4. Bepflanzung
Das Anlegen von reinen Zier- und Spielgärten ist nicht gestattet. Mindestens die Hälfte der Parzelle muss mit Gemüse, Beeren, Kleinobstbäumen etc. bepflanzt werden. Die Pflanzlandparzellen sind so instandzuhalten, dass sie jederzeit einen gepflegten Eindruck machen. Bei der Bepflanzung ist auf die Nachbarn gebührend Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen von Hochstammbäumen mit grossen Kronen ist verboten (Nussbäume, Kirschbäume, Apfelbäume sowie sämtliche Waldbäume). Bei Neupflanzungen ist der Vorstand zu konsultieren.
4.1 Obstgehölze
Pro Parzelle ist das Pflanzen von max. 8-10 Spalier- oder Spindelbüschen gestattet. Bei Neuanpflanzungen gilt ein Grenzabstand zum Nachbarn von 1 m, max. Höhe 2,5 m. Entlang den Hauptwegen gilt ein Grenzabstand von 0,50 m. Gegenüber den Nachbarparzellen (Fremdparzellen) gilt das Einführungsgesetz zum ZGB. Bei begründeten Beschwerden von Gartennachbarn kann die Beseitigung zu hoch gewachsener oder zu nah an der Grenze stehender Bäume verlangt werden.
4.2 Beerengehölze, Reben, und Kletterrosen
Bei Neuanpflanzungen von Johannisbeeren, Stachelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Reben, Kletterrosen etc. ist ein Pflanzabstand von 1 m zum Nachbarn einzuhalten. Entlang den Hauptwegen gilt ein Grenzabstand von 0,50 m.
4.3 Ziergehölze
Als Ziergehölze gelten Blüten- Laub- und Nadelgehölze mit max. Höhe von 2,5 m. Die Bereicherung und Verschönerung der Gärten und Abdeckung von Kompostsilos ist mit jeder Art von Ziergehölzen erlaubt. Vorbehalten bleiben allfällige Anordnungen der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden betreffend Gitterrost, Feuerbrand, Berberitze und Sanddorn. Auskunft über erlaubte bez. nicht gestattete Sorten gibt die Gemeindegärtnerei. Die Anzahl der Gehölze richtet sich nach der Grösse und Art des Gartens und ist deshalb nicht ausdrücklich festgelegt. Bei massloser Verwendung können die Aufsichtsorgane die Herabsetzung des Gehölzbestands resp. die Entfernung bestimmter Pflanzen verlangen.
5. Lebhäge
Dem Paradieshofweg, Tellerweg und Drisselweg entlang sind wegen Staub und Hundeversäuberung, Lebhäge oder Ziersträucher gestattet. Sie sind jedoch im Schnitt zu halten und dürfen nicht höher als 1,2 m werden. Es sind keine künstlichen Sichtschutze gestattet (Planen etc.).
6. Kompost und Misthaufen
Natürliche Gartenabfälle aus dem eigenen Areal sind äusserst wertvoll, wenn sie fachgerecht aufbereitet dem Boden wieder zugeführt werden. „Kompost ist die Sparkasse des Gärtners“. Alle organischen Garten- und Rüstabfälle sind zu kompostieren. Kompost und Misthaufen sind aus ästhetischen Gründen nicht direkt an den Arealwegen anzulegen. Mit Rücksicht auf die Nachbarn sind sie überdies mit genügend Abstand zu deren Gartenhäuschen und Sitzplätzen einzurichten und mit Sträuchern gegen Einsicht abzudecken. Ihr Abstand zur Grenze muss mindestens 50 cm betragen. Gekochte Speiseresten, insbesondere Fleisch und Knochen, dürfen nicht auf den Kompost gelangen (zieht Ratten und sonstiges Ungeziefer an). Werden Nachbarn durch Geruch oder Ungeziefer belästigt, so kann die Verlagerung des Komposts angeordnet werden.
7. Wege
Die Arealwege innerhalb des Areals sind durch den Familiengartenverein bez. dessen Anstösser frei von Unkraut zu halten. Die Grasnarbe am Paradieshofweg und Drisselweg entlang darf auf keine Weise beseitigt oder beschädigt werden. Das Befahren der Wege mit Motorfahrzeugen ist verboten. Ausgenommen sind Transporte für Baumaterial, Mist, Kompost und Erde zu den einzelnen Parzellen (Höchstgeschwindigkeit 10 km/h). Das Schieben von Mofas und Fahrrädern ist gestattet. Das Spielen auf den Wegen ist untersagt (inkl. Parkplatz).
8. Parzellenabgrenzungen
Betonstellriemen (auch am Platz betonierte) von höchstens 20 cm Höhe über dem losen Terrain sind zulässig. Abgrenzungen aus Blech, Draht und Lebhag-Einfriedungen sind nicht gestattet.
9. Tomatenhäuschen
Tomatenhäuschen ohne feste Fundamente, bestehend aus Holz- oder Metallrahmen mit Plastiküberzug, dürfen ohne spezielle Bewilligung gebaut werden. Im Einzelfall jedoch nur bis zu einer Grundgrösse von Breite 1,40 m, Länge 4,0 m sowie einer Maximalhöhe von 2,0 m. Sie müssen einen Grenzabstand von mindestens 1,0 m aufweisen und spätestens Mitte November abgeräumt sein. Die Verwendung von alten Fenstern ist nicht erlaubt.
10. Treibbeet und Kunststoff-Folientunnel
Diese Einrichtungen sind grundsätzlich gestattet. Für Tunnel sind möglichst grüne Folien zu verwenden. Schadhafte oder sonst unansehnlich gewordene Folien sind unverzüglich zu entfernen. Kunststoff-Folientunnel dürfen eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Treibhäuser sind nicht gestattet (feste Materialien).
11. Tiere
Kleintierhaltung ist in den Familiengärten untersagt. Das Laufenlassen von Hunden und Katzen auf dem Areal ist verboten. Der Tierhalter haftet für allfällige Beschädigungen.
12. Feuer, Rauch, Gartengrill, Backofen
Die Installierung eines Gartengrills im Garten ist erlaubt. Das Verbrennen von grünen Gartenabfällen und Siedlungsabfällen ist verboten. Gemäss § 21 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz dürfen Kaminzüge gegen den Willen des Nachbarn (Fremdparzellen) nicht näher als 2 m an die Grenze gestellt werden. Anfallende Asche darf weder im Garten verstreut noch kompostiert werden.
13. Gartenschädlinge
Jedes Mitglied ist zur sofortigen Bekämpfung von tierischen- und Pilz-Schädlingen verpflichtet. Für die Bekämpfung sollen vorwiegend Naturprodukte eingesetzt werden.
14. Bauvorschriften
14.1 Gartenhäuschen
Für die Erstellung der Gartenhäuschen gelten die Teilzonenvorschriften Landschaft vom 17.12.1979 sowie die Teilzonenvorschriften Familiengartenareal vom 22.3.1982 und 21.6.1982. Bei Bauvorhaben muss der Vorstand verständigt werden. Bei der zuständigen Bewilligungsbehörde ist eine Bewilligung einzuholen. Bei Pachtwechsel wirken sich Unterkellerungen nicht auf den Verkaufspreis aus.
14.2 Zelte, Pavillons
Zelte und im Handel erhältliche Pavillons aus Kunststoff sind in den Familiengärten nicht erlaubt. Sie können jedoch ausnahmsweise bei ungünstiger Witterung für Gartenfeste für kurze Zeit, maximal für zwei Tage aufgestellt werden. Dabei ist auf die Parzellennachbarn Rücksicht zu nehmen.
14.3 Solaranlagen, Antennen
Bei Neuinstalation sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Die Gesamtfläche ist begrenzt auf 1.5 m2, wobei die Module 0,5 m2 nicht übersteigen dürfen. Diese sind einzeln und möglichst unauffällig auf dem Dach des Gartenhäuschens zu befestigen.
2. Die Gesamtleistung ist begrenzt auf 180 Watt, die maximale Betriebsspannung beträgt 24 Volt DC. Wechselrichter sind verboten.
3. Die Batterien müssen auslaufsicher sein (Grundwasserschutz).
4. Für die Sicherheit und den Betrieb ist jeder Familiengärtner in vollem Umfang verantwortlich und bei eventuellen Schäden haftbar. Der Abschluss einer einschlägigen Versicherung ist angeraten.
5. Solaranlagen werden nicht in die amtliche Schätzung mit einbezogen. Bei Abgabe des Gartens hat die abtretende Pächterfamilie keinerlei Anspruch auf eine entsprechende Vergütung. Die Montage von Richt- und Aussenantennen für TV und Funk ist verboten.
14.4 Generatoren, Elektrogeräte
Generatoren zur Stromerzeugung können ausnahmsweise eingesetzt werden beim Aufbau und bei der Renovation von Gartenhäuschen und ähnlichen Arbeiten, wo elektrisch betriebene Geräte eine wesentliche Arbeitserleichterung mit sich bringen. Beim Einsatz dieser Maschinen sind die Ruhezeiten zu beachten. Zur Erzeugung von Strom für Licht, zum Kochen oder Sägen von Brennholz oder für andere nicht gartenspezifische Anwendungen dürfen Generatoren nicht verwendet werden.
14.5 Mauern
Beim Errichten einer Mauer muss der Vorstand im Voraus benachrichtigt werden.
14.6 Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen
Bei Änderungen an Gartenhäuschen und Neubauten (von Häuschen und Pergola) muss der Vorstand schriftlich benachrichtigt werden. Für Neubauten muss bei der kantonalen Baupolizei in Liestal oder der Gemeinde Binningen ein Baugesuch beantragt werden. Nur schriftlich erteilte Baubewilligungen, unterschrieben vom Präsidenten und dem Areal-Chef haben Gültigkeit.
15. Sonn- und allgemeine Feiertage
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen darf in den Gärten nicht gearbeitet werden. Radios und Tonbandgeräte sind in einer zumutbaren Lautstärke einzustellen. Bei der Durchführung von Privatfesten ist auf die Nachbarn gebührend Rücksicht zu nehmen.
16. Betreten der Pflanzparzellen
Es ist jedem Familiengärtner untersagt, sich ohne spezielle Erlaubnis in fremden Parzellen aufzuhalten. Es ist jedoch dem Vorstand und dem Gartenkontrollorgan jederzeit erlaubt, jede Parzelle zwecks Besichtigung und Kontrolle zu betreten. Dies gilt auch für allfällig aufgestellten Wachen im Rahmen ihrer Aufgabe. Diese Bestimmungen ersetzen die bisherige Vereinsordnung und allfälliger anders lautende bisherige Vereinsbeschlüsse.
17. Haftung
Werden am Eigentum des FGV (z.B. Wasserleitung, Umzäunung, Wege, Gebäulichkeiten etc.) Schäden angerichtet, ist der Verursacher dem Verein gegenüber haftbar.
18. Schlüsseldepot
Jedes Mitglied erhält 2 Schlüssel. (Areal/WC). Jeder weitere Schlüssel kostet ein Depotgeld von Fr. 20.- .
19.Fronarbeit
Siehe Reglement über Fronarbeit.
20. Einhaltung der Familiengarten- Ordnung
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Familiengarten- Ordnung strikte einzuhalten.